Indikationszulassung = Gebotszulassung
Es
steht im PflSchG § 6a (1): PSM dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen
sind und nur in den in der
Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen genehmigten Anwendungsgebieten und entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und in
der Gebrauchsanleitung
angegebenen oder nach § 18a(4) bekannt gemachten (BBA im BAZ)
Anwendungsbestimmungen