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- Es steht im PflSchG § 6a (1): PSM dürfen einzeln oder gemischt mit
anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind und nur in den in
der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen
genehmigten Anwendungsgebieten und entsprechend den in der Zulassung
festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen oder nach §
18a(4) bekannt gemachten (BBA im BAZ)
- Anwendungsbestimmungen
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